AGB
§ 1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen der CUT Conners Umwelttechnik und Tiefbau GmbH, nachfolgend Auftragnehmerin, gelten für sämtliche Auftrags- und übrigen Vertragsverhältnisse zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber, und zwar auch für zukünftige Leistungs- und Vertragsverhältnisse. Der Auftraggeber erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin durch Auftragserteilung als allein verbindlich an. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hierdurch widersprochen. Sie werden auch von der Auftragnehmerin dann nicht anerkannt, wenn der Auftraggeber seine allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung übersendet und nach Eingang des Auftrags die Auftragnehmerin den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend sowie unverbindlich. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Arbeitsaufnahme der Auftragnehmerin oder deren Unterbeauftragten wirksam. Die Auftragnehmerin behält sich Änderungen bezüglich der Auftragsbestätigung vor, soweit zwischen Angebotsabgabe und Auftragsausführungsbeginn Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen oder Risikoerhöhungen eintreten.
3. Mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin wird mit dem Auftraggeber die Ausführung der Auftragsarbeiten nach VOB neueste Fassung, bzw. einem Werkvertrags nach BGB vereinbart.
§ 2 Termine, Fristen, Verzug
1. Von der Auftragsnehmerin benannte Ausführungszeiten, – fristen und -termine sind unverbindlich freibleibend, es sei denn, die Auftragnehmerin bestätigt schriftlich und ausdrücklich die Verbindlichkeit. Wird die Einhaltung verbindlich anerkannter Fristen und Termine durch Umstände unmöglich, die nicht durch die Auftragnehmerin zu verantworten sind, wird der Zeit- und Fristlauf für die Dauer der Unterbrechung oder Unmöglichkeit gehemmt. Im Falle einer unangemessen langen Unterbrechung oder gänzlicher Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt berechtigt, sofern die Durchführung des Auftrages unzumutbar ist. Gleiches gilt auch im Falle von höherer Gewalt. Dabei stehen der höheren Gewalt alle Umstände gleich, die der Auftragnehmerin die Ausführung des Auftrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen aller Art, Behinderung der Verkehrswege, unabhängig davon, ob diese Umstände bei der Auftragnehmerin, einem Subunternehmer oder einem Lieferwerk eintreten.
2. Die Auftragnehmerin kommt nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin im Falle des Verzuges eine gemessene Nachfrist zu setzen. Für den Fall eines Fristablaufes ist der Auftraggeber zum Rücktritt lediglich bezüglich der bis dahin von der Auftragnehmerin noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt. Sind die bis zum Fristablauf bereits erbrachten Leistungen für den Auftraggeber lediglich von geringer Bedeutung, so ist er im Fall des Verzuges auch zum Rücktritt vom Gesamtvertrag berechtigt. Die Haftung der Auftragnehmerin für einen durch sie schuldhaft verursachten Verzug Schaden beim Auftraggeber wird auf 5 % des Wertes der verspäteten oder nicht erbrachten Leistung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, Ein etwaiger Verzugsschaden ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Erfüllungsort ist Schwerin Andere Zahlungskonditionen sind nur im Falle schriftlicher beiderseitiger Vereinbarung gültig.
2. Sofern aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund des Gesetzes Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu Lasten für den Auftraggeber anfallen, werden diese festgesetzt auf 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Zinsschadens bleibt der Auftragnehmerin unbenommen.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach oder werden der Auftragnehmerin Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden alle Forderungen der Auftragnehmerin auch soweit dafür Wechsel angenommen wurden, sofort fällig und zahlbar. Im Falle des vollständigen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die Fortführung und Beendigung ihrer Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Leistet der Auftraggeber auf Aufforderung keine Vorauszahlung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur insoweit aufrechnen, als diese Forderungen entweder von der Auftragnehmerin als fällig anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Genehmigungen
Der Auftraggeber hat etwaige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse (z.B. baurechtliche Genehmigungen, straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen, Abbruchgenehmigungen, Abfallbeseitigungsgenehmigungen etc.) zu beschaffen und der Auftragnehmerin vor Durchführung des Auftrages vorzulegen. Liegen die eventuell erforderlichen Genehmigungen nicht vor, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die diesem im Falle des Widerrufs oder der Nichterteilung von Genehmigungen entstehen. Wird die Durchführung des Auftrages infolge Widerrufs unmöglich oder wird die Ausführung des Auftrages im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Genehmigungen unangemessen lange hinausgezögert und/oder unterbrochen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Gewährleistung
1. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden oder nach Beendigung der Leistung der Auftragnehmerin dieser schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
2. Der Auftragnehmerin ist vom Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Mangel zu begutachten. Im Falle berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
3. Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich oder wird der Auftragnehmerin nicht Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Kommt die Auftragnehmerin einer anerkannten oder bestehenden Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach, kann der Auftraggeber mindern. Der Rücktritt vom Vertrag wird ausgeschlossen.
4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche – insbesondere für Mangelfolgeschäden – werden ausgeschlossen.
§ 6 Allgemeine Haftungsbegrenzung/Verjährung
1. Soweit nicht in diesen Bedingungen zugestanden, werden Haftungsansprüche gegen die Auftragnehmerin – insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung etc. – ausgeschlossen, und zwar auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen. Es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Für sämtliche Ansprüche gegen die Auftragnehmerin gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen oder gesetzlich andere Verjährungsfristen zwingend gelten.
§ 7 Versicherungsleistungen im Schadensfall
1. Die Auftragnehmerin haftet im Schadensfall lediglich in Höhe der Versicherungsleistungen, abzüglich der genannten Selbstbeteiligungen. Die Versicherungsleistungen im Schadensfall betragen:
Deckungssummen 3.000.000,– € für Personen-, Sach- u. Vermögensschäden, 250,– € Selbstbeteiligungen
2. Darüber hinausgehende Deckungssummen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes können auf Wunsch des Auftraggebers vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist vor Auftragsdurchführung schriftlich zu treffen und bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung der Auftragnehmerin.
3. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für unzutreffende Bewertung von Schäden durch den Auftraggeber. Etwaige Schäden sind durch den Auftraggeber im Rahmen der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten nachzuweisen.
§ 8 Besondere Bedingungen
Maschinen
Die Baustelle muss für die Maschine befahrbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschine an Zufahrtswegen, Rasenflächen oder Gebäuden usw. wird keine Haftung übernommen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Alle von der Auftragnehmerin gelieferten und verbauten Güter bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber. Dieser darf die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Güter im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Dafür tritt er sicherheitshalber hierdurch entstandene Forderungen gegen Dritte an die Auftragnehmerin ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung erlischt mit Bezahlung durch den Auftraggeber.
§ 10 Schadensersatzpauschalierung
1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Falle des durch den Auftraggeber verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 15 % des Rechnungsbetrages als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Auftraggeber bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens der Auftragnehmerin zu führen. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers, der die Auftragnehmerin berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger Annahmeverweigerung des Auftraggebers nicht. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis.
§ 11 Individualabreden
Individualabreden zwischen Auftragnehmerin und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann diejenige Bestimmung, die die Vertragspartner im Falle des Erkennens der Unwirksamkeit am nahesten aller Parteien kommt.
§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Ausschließlich gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, sofern der Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher, sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegensteht.
3. Als Gerichtsstand – auch für Urkunde-, Wechsel- und Scheckverfahren – wird Schwerin vereinbart.
Schwerin, Juni 2021